Wenn Sie eine pflegebedürftige Person zu Hause versorgen, können Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei der Pflegekasse beantragen. Bei mindestens Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegeversicherung dafür bis zu 42 Euro im Monat, sofern die häusliche Pflege die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Für den Antrag reicht grundsätzlich ein formloses Schreiben an die Pflegekasse; ein Rezept ist für Verbrauchsprodukte nicht erforderlich. Sie können die Produkte selbst kaufen und Belege einreichen oder einen Vertragspartner der Kasse mit der Abrechnung beauftragen.
Wer hat Anspruch und welche Produkte werden übernommen?
Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch haben Sie ab Pflegegrad 1, wenn die Pflege zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder einer betreuten Wohnanlage stattfindet. Die monatliche Leistung ist auf 42 Euro begrenzt und richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Rechtsgrundlage ist § 40 SGB XI.
Welche Voraussetzungen gelten ab Pflegegrad 1?
Die Pflegeversicherung unterstützt Sie, wenn die Hilfsmittel die häusliche Pflege erleichtern oder hygienisch absichern. Dazu muss die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 1 haben und zu Hause von Angehörigen, Freunden oder anderen nicht professionell pflegenden Personen versorgt werden. Für stationäre Pflegeeinrichtungen gelten andere Abläufe: Dort stellt die Einrichtung die erforderlichen Pflegehilfsmittel bereit.
Die Grenze von 42 Euro gilt pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Sie ist keine pauschale Auszahlung; die Pflegekasse erstattet nur anerkannte Ausgaben bis zu dieser Höhe. Die gesetzliche Regelung finden Sie in § 40 Abs. 2 SGB XI.
Welche Verbrauchsprodukte gehören dazu?
Das Pflegehilfsmittel-Verzeichnis führt Produkte auf, die wegen ihres einmaligen Gebrauchs für die Pflege bestimmt sind. Dazu zählen saugende Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz und Schutzschürzen sowie Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel.
Medizinische Gesichtsmasken und FFP2-Masken gehören ebenfalls zu den möglichen Produkten. Achten Sie beim Einkauf auf die Produktart und bewahren Sie den Beleg auf. Das Hilfsmittelverzeichnis für die Krankenversicherung betrifft eine andere Leistungsgruppe und ist nicht mit dem Pflegehilfsmittel-Verzeichnis gleichzusetzen.
Wie stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse?
Sie beantragen die Pflegehilfsmittel direkt bei der Pflegekasse oder lassen den Antrag über einen Vertragspartner einreichen. Ein Rezept ist für Verbrauchsprodukte nicht vorgeschrieben; eine schriftliche Empfehlung einer Pflegefachkraft kann den Antrag ergänzen.
Welche Angaben und Unterlagen brauchen Sie?
Ein formloser Antrag sollte den Namen, das Geburtsdatum und die Versichertennummer der pflegebedürftigen Person enthalten. Beschreiben Sie außerdem, welche Pflegehilfsmittel Sie benötigen und in welchem Umfang. Falls Sie bereits eine Empfehlung einer Pflegefachkraft oder eine ärztliche Verordnung haben, fügen Sie sie bei.
Die Pflegekasse kann eine schriftliche Empfehlung einer Pflegefachkraft berücksichtigen, wenn sie bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen ist. Auch im Rahmen einer Pflegebegutachtung kann eine Empfehlung erfolgen. Prüfen Sie vor dem Versand, ob Ihre Kontaktdaten stimmen, und heben Sie eine Kopie des Antrags sowie spätere Belege auf.
Welche Antragswege gibt es bei der AOK?
Bei der AOK können Sie den Antrag formlos an die AOK-Pflegekasse senden. Alternativ wählen Sie eine Apotheke oder ein Sanitätshaus mit Versorgungsvertrag; der Anbieter übernimmt dann in der Regel die Antragstellung und rechnet direkt mit der Kasse ab. Die regionalen Abläufe können sich unterscheiden, deshalb wählen Sie auf dem AOK-Antragsportal für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel Ihre zuständige AOK aus.
Mit der AOK-Hilfsmittelsuche finden Sie Anbieter mit einem Versorgungsvertrag. Fragen Sie vor der Bestellung, ob der Anbieter den Antrag für Sie einreicht und wie die Abrechnung erfolgt. So vermeiden Sie, dass Sie zunächst selbst zahlen und später Unterlagen nachreichen müssen.
Wie helfen Pflegebegutachtung und Pflegefachkraft?
Wenn der Medizinische Dienst während der Pflegebegutachtung ein geeignetes Pflegehilfsmittel empfiehlt und die pflegebedürftige Person der Empfehlung zustimmt, kann sie als Antrag gelten. Bei einer Empfehlung durch eine Pflegefachkraft reichen Sie diese zusammen mit dem Antrag in Textform ein.
Die Pflegekasse muss über einen Antrag grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entscheiden. Wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst zur Prüfung beteiligt, gilt eine Frist von bis zu fünf Wochen. Die Pflegekasse muss Sie informieren, falls sie die Frist aus einem hinreichenden Grund nicht einhalten kann.
Was wird bezahlt und welche Fehler sollten Sie vermeiden?
Die Pflegekasse übernimmt bei anerkannten Verbrauchsprodukten monatlich höchstens 42 Euro; Ausgaben darüber tragen Sie selbst. Häufige Probleme entstehen, wenn Belege fehlen, ein Produkt nicht als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zählt oder Sie die Versorgung beginnen, ohne den Abrechnungsweg zu klären.
Wie funktioniert die Kostenübernahme bis zum Monatsbetrag?
Sie können Verbrauchsprodukte selbst einkaufen und die Quittungen bei der Pflegekasse einreichen. Erstattet werden die anerkannten Kosten bis zum Monatsbetrag; eine direkte Auszahlung der vollen Pauschale ohne entsprechende Ausgaben ist damit nicht verbunden. Alternativ tritt der Anbieter mit Versorgungsvertrag den Anspruch ab und rechnet unmittelbar mit der Pflegekasse ab.
Bewahren Sie Rechnungen oder Quittungen so auf, dass Produkt und Kaufdatum erkennbar sind. Verwechseln Sie die Pflegehilfsmittel-Pauschale auch nicht mit Kosten für Pflegeboxen: Eine Box ist lediglich eine mögliche Zusammenstellung von Verbrauchsprodukten, die Abrechnung muss weiterhin die Voraussetzungen der Kasse erfüllen.
Worin unterscheiden sich Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel?
Pflegehilfsmittel dienen dazu, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder die selbstständige Lebensführung zu unterstützen. Technische Pflegehilfsmittel sind etwa Pflegebett, Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme; für sie gelten eigene Prüf- und Versorgungsregeln. Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe werden über die monatliche Pauschale abgerechnet.
Hilfsmittel der Krankenversicherung gleichen gesundheitliche Beeinträchtigungen aus oder sichern den Erfolg einer Behandlung. Dafür gelten die Regeln aus § 33 SGB V; eine ärztliche Verordnung kann hier erforderlich sein. Wenn Sie unsicher sind, welcher Leistungsträger zuständig ist, können Sie den Antrag bei der Pflegekasse oder Krankenkasse stellen. Die Kassen prüfen die Zuordnung.
Mit einem einfachen Antrag die Versorgung sichern
Mit Pflegegrad 1 oder höher und häuslicher Pflege können Sie die Kosten für anerkannte Verbrauchsprodukte bis zu 42 Euro monatlich bei der Pflegekasse beantragen. Stellen Sie die benötigten Produkte im formlosen Antrag genau dar und entscheiden Sie, ob Sie selbst einkaufen und Belege einreichen oder einen Vertragspartner mit der Abrechnung beauftragen.



